Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Unterlassung der nach § 12 Abs 3 VersVG aufgetragener Klage durch den Versicherungsnehmer ändert an der Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer nichts, weil dadurch nur die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer unabhängig von der wahren Rechtslage begründet, die Rechtslage gegenüber dem geschädigten Dritten aber nicht verändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080560Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0070OB00016_8400000_002