Norm
AußStrG §229 ffRechtssatz
Die Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach § 55 a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008585Dokumentnummer
JJR_19840918_OGH0002_0050OB00581_8400000_002