RS OGH 1984/9/18 5Ob581/84, 6Ob560/84, 6Ob664/85, 1Ob596/87, 6Ob582/90, 1Ob568/92, 10Ob507/93, 7Ob99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1984
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Norm

AußStrG §229 ff
EheG §81 ff

Rechtssatz

Die Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach § 55 a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 581/84
    Entscheidungstext OGH 18.09.1984 5 Ob 581/84
    Veröff: JBl 1985,287 = EvBl 1985/57 S 276 = RZ 1985/21,85 = SZ 57/139
  • 6 Ob 560/84
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 6 Ob 560/84
    Auch; nur: Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern. (T1) Beisatz: Ein Verlust des Anspruches auf Aufteilung oder des Antragsrechtes tritt aus dem Grund, daß anläßlich der einverständlichen Scheidung keine Vereinbarung über vermögensrechtliche Ansprüche geschlossen wurde, oder daß die Geltendmachung dieses Anspruches gegen Treu und Glauben verstoße, nicht ein. (T2)
  • 6 Ob 664/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 664/85
  • 1 Ob 596/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 596/87
    Veröff: SZ 60/95
  • 6 Ob 582/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 582/90
    nur T1
  • 1 Ob 568/92
    Entscheidungstext OGH 24.04.1992 1 Ob 568/92
    Auch; nur: Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern. (T3) Veröff: SZ 65/65
  • 10 Ob 507/93
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 Ob 507/93
    nur T3
  • 7 Ob 99/98d
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 99/98d
    nur T3
  • 2 ob 73/99w
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 ob 73/99w
    nur T1
  • 7 Ob 67/99z
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 67/99z
    Vgl auch; nur T1
  • 9 Ob 47/99y
    Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 Ob 47/99y
    Vgl auch; nur: Die Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach § 55 a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. (T4)
  • 5 Ob 239/01k
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 239/01k
    Vgl auch
  • 6 Ob 46/02m
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 46/02m
    Auch
  • 5 Ob 43/07w
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 43/07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008585

Dokumentnummer

JJR_19840918_OGH0002_0050OB00581_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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