Norm
StPO §321 Abs2 BRechtssatz
Die prozessualen Folgen eines einschränkenden Beisatzes nach § 330 Abs 2 StPO sind nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern bei gegebener Aktualität in der im Anschluß an die mündliche Belehrung vorgesehene Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen (§ 323 Abs 2 StPO) zu erörtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100935Dokumentnummer
JJR_19840918_OGH0002_0100OS00140_8400000_002