Norm
StPO §314Rechtssatz
Eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung des ohnedies schon von der Hauptfrage erfaßten Sachverhalts ist nicht Gegenstand einer Fragestellung an die Geschwornen, sondern gegebenenfalls vom Schwurgerichtshof bei der Urteilsfällung im Rahmen der Subsumtion vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100992Dokumentnummer
JJR_19840918_OGH0002_0100OS00140_8400000_003