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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des E H in G, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landskrongasse 5 (Tuchlauben 20), gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 22. März 2001, Zl. RV117/1- 5/2000, betreffend Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Juni 2000 schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1992 in Höhe von S 12.420,-- vor (Nachveranlagung gemäß § 14 VStG). Dabei ging es von sonstigem Vermögen in Höhe von S 5,400.000,-- aus. In der Bescheidbegründung wird u.a. ausgeführt, dem Finanzamt sei durch zwei Kontrollmitteilungen bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1991 zwei Grundstücke verkauft und dadurch einen Kaufpreis von S 5,7 Mio. erzielt habe. Es habe daher als sonstiges Vermögen diese Zahlungsmittel in Höhe von S 5,7 Mio. abzüglich des Freibetrages von S 300.000,-- angesetzt.
In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die durch den Verkauf von Grundstücken erzielten Barmittel noch im Jahre 1991 zur Darlehensrückzahlung an die Darlehensgeberin Ingrid T verwendet. Sein sonstiges Vermögen habe sohin null Schilling betragen.
Mit Vorhalt vom 19. Juli 2000 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die Darlehensurkunde über das im Jahr 1991 zurückgezahlte Darlehen vorzulegen, weiters Unterlagen über die Darlehensauszahlung und Belege über die Darlehensrückzahlung.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. August 2000 brachte der Beschwerdeführer vor, Ingrid T habe in einer Selbstanzeige vom 13. Mai 1994 dem Finanzamt bekannt gegeben, dass sie von 1976 bis 1986 Einkünfte als Prostituierte erzielt habe. Sie habe die Einkünfte teilweise in einer Handkasse aufbewahrt, teilweise dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Während dieses Zeitraumes habe sich ein Betrag (gemeint Darlehensbetrag) von S 2 Mio. aufgebaut. Die Gelder seien "für den Lebensunterhalt und Anschaffungen" des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden; er habe die Beträge nach Erhalt der Verkaufspreise aus dem Verkauf der Grundstücke am 18. November 1991 zurückgezahlt. Weitere S 2,5 Mio. habe er Frau Ingrid T mit der Auflage übergeben, das Geld für die Renovierung des Gebäudes in G zu verwenden "und dafür ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht zu erhalten".
Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines Sparbuches vor, welches auf Überbringer lautet und eine mit 18. November 1991 datierte Einzahlung in Höhe von S 4,670.000,-- aufweist. Dieses Sparbuch sei am 11. November 1991 "als Rückzahlung bzw. zur Erlangung des lebenslänglichen Wohnrechtes" an Ingrid T übergeben worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Vorlage eines auf Überbringer lautenden Sparbuches und die Einzahlung von S 4,670.000,-- auf dieses Sparbuch sagten nichts darüber aus, wer dieses Geld für wen eingezahlt habe. Es könne auch sein, dass der Beschwerdeführer am 18. November 1991 den Veräußerungserlös aus den Liegenschaftsverkäufen auf sein eigenes Sparbuch eingezahlt habe. Ein Hinweis auf eine Darlehensrückzahlung oder sonstige Zahlung gegenüber Ingrid T könne daraus nicht abgeleitet werden. Ingrid T sei am 3. Juli 1995 vom Finanzamt Linz (Prüfungsabteilung Strafsachen) vernommen worden. Aus der Einvernahme ergebe sich, dass Ingrid T die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei. Bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Darlehensvertrag handle es sich somit um einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssten derartige Verträge, sollen sie steuerlich anerkannt werden, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Keine dieser Anforderungen sei im beschwerdegegenständlichen Fall erfüllt. Der Vertrag sei nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich mündlich abgeschlossen worden und auch sonst in keiner Form nach außen zum Ausdruck gekommen. Von einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt könne keine Rede sein. Wesentliche Vertragsbestandteile, wie Zinsen- und Rückzahlungsvereinbarungen, fehlten überhaupt. Dass ein derartiger Vertrag zwischen Familienfremden nicht unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wäre, sei offensichtlich. Der behauptete Darlehensvertrag könne somit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anerkannt werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Teil des Geldes sei der Lebensgefährtin für die Renovierung des Gebäudes in G übergeben worden, sie habe dafür ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht erhalten, halte einer näheren Überprüfung nicht stand. Nach dem Grundbuchsstand sei Eigentümerin der Liegenschaft die HP-GmbH. Es sei völlig unverständlich, wie der Beschwerdeführer ein Wohnrecht an einem Gebäude, das ihm nicht gehöre, als Gegenleistung einräumen könne. Es sei weiters völlig unverständlich, wie jemand als Gegenleistung Geld für die Renovierung eines Gebäudes bekommen solle, wenn ihm dieses Gebäude nicht gehöre. Es sei weiters unverständlich, dass für derartige Vereinbarungen nicht einmal das Vorliegen einer vertraglichen Regelung behauptet worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheine der belangten Behörde sohin als nicht glaubwürdig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1991 aus dem Verkauf von Grundstücken Barmittel in Höhe von S 5,7 Mio. erhalten hat. Strittig ist ausschließlich, ob er zum 1. Jänner 1992 noch wirtschaftlicher Eigentümer dieser (im vermögensteuerpflichtigen Vermögen zu erfassenden) Geldmittel gewesen ist.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sacherhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1998, 96/15/0005).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren zunächst vorgebracht, er habe die S 5,7 Mio. noch im Jahre 1991 zur Darlehenstilgung verwendet, weshalb das sonstige Vermögen ("für Zahlungsmittel und laufende Guthaben") mit "ATS 0,--" anzunehmen sei. In der Beantwortung eines Vorhaltes, mit welchem der Beschwerdeführer u.a. zur Vorlage von Zahlungsbelegen aufgefordert worden ist, brachte er hingegen vor, dass er von seiner Lebensgefährtin Geldbeträge erhalten habe, die sich von 1976 bis 1986 auf einen Betrag in Höhe von "ca. ATS 2 Mio." aufgebaut hätten. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer am 18. November 1991 zurückgegeben; zugleich habe er Ingrid T einen Betrag von S 2,5 Mio. zur Renovierung eines Gebäudes und im Hinblick auf die Einräumung eines Wohnrechtes übergeben.
Die belangte Behörde konnte in der Folge feststellen, dass nicht Ingrid T, sondern die HP-GmbH Eigentümerin der Liegenschaft ist, auf welche sich das Wohnrecht beziehen solle, und dass ein solches Wohnrecht nicht im Grundbuch eingetragen worden ist. Sie folgerte daraus, die Behauptung der Einräumung eines Wohnrechtes habe einer Überprüfung nicht standhalten können.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren seine Angaben über die Höhe der ihm angeblich darlehensweise übergebenen Geldmittel stark geändert. In der Vorhaltsbeantwortung vom 1. August 2000 hat er nur mehr einen Annäherungswert angegeben. Eine Darlehensgewährung ohne konkrete Rückzahlungs- und Zinsvereinbarung konnte die belangte Behörde zu Recht als nicht fremdüblich ansehen. Wenn auch, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, Ingrid T Hauptgesellschafterin und Geschäftsführerin der HP-GmbH gewesen sein sollte, erklärt dies nicht, warum ein von einer GmbH eingeräumtes Wohnrecht nicht im Grundbuch eingetragen wird, ja nicht einmal eine schriftliche Vereinbarung hierüber vorgelegt (oder detaillierte mündliche Vereinbarungen dargetan) werden konnte.
Bei der gegebenen Sachlage ist es nicht als das Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung zu erkennen, wenn die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei am 1. Jänner 1992 wirtschaftlicher Eigentümer der in Rede stehenden Geldmittel gewesen. Daran ändert - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nichts, dass Ingrid T mit den von ihr einbekannten Einkünften aus einer Tätigkeit als Prostituierte zur Einkommensteuer veranlagt worden ist; das gilt auch für den Umstand, ob der Beschwerdeführer einem bestimmten "Milieu" angehört oder nicht. Am Rande erwähnt sei, dass Ingrid T in ihrer Selbstanzeige, mit welcher sie dem Finanzamt ihr Vermögen zum jeweiligen 1. Jänner der Jahre 1984 bis 1991 sowie die entsprechenden Einkünfte bekannt gegeben hat, keine Darlehensforderung ausgewiesen hat.
Solcherart hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer, in dem sie seine Verantwortung betreffend die Verwendung der Geldmittel als nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend befunden hat, nicht in subjektiven Rechten verletzt.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.
Wien, am 16. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001140095.X00Im RIS seit
27.10.2003