Norm
StGB §43 Abs2Rechtssatz
Verlangt Gewähr aus besonderen Gründen, mithin bestimmte, nicht regelmäßig oder sehr oft gegebene, sondern gerade dem Einzelfall eigentümliche Umstände, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit für künftiges Wohlverhalten sprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091859Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0110OS00106_8400000_002