Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Bei der Begehungsform des "Einsteigens" ist es nicht erforderlich, daß der Täter beim Eindringen in das Gebäude oder in den darin befindlichen Raum auch noch ein (weiteres) "die Sache gegen Wegnahme sicherndes Hindernis" beseitigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093758Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0110OS00107_8400000_001