Norm
ZPO §230Rechtssatz
Ein rechtsbegründendes Prozeßrechtsverhältnis zwischen der beklagten Partei einerseits und dem Gericht und der klagenden Partei andererseits entsteht erst durch die Zustellung der Klage an die beklagte Partei. Vorher ist es ihr verwehrt, einen sie vermeintlich belastenden Beschluß zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039051Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0010OB00615_8400000_001