TE Vwgh Beschluss 2003/9/16 2000/14/0117

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §200 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des P B in I, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Dr. Otto Stolzstraße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 25. Februar 2000, RV 138/1-T7/98, betreffend Umsatzsteuervorauszahlung November 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Kostenersatzbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2000 zugestellten Berufungsbescheid wurde ihm gegenüber die Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat November 1997 im Instanzenzug festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom 12. Juli 2000 das Vorverfahren eingeleitet hat.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

In der Folge hat das Finanzamt mit Schreiben vom 10. Juli 2003 mitgeteilt, dass es mittlerweile gegenüber dem Beschwerdeführer einen (gem § 200 Abs 1 BAO vorläufigen) Jahres-Umsatzsteuerbescheid für 1997 erlassen hat.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003 zur Stellungsnahme aufgefordert worden war, brachte er in seiner Eingabe vom 2. September 2003 u.a. vor, er sei durch den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1997 deshalb nicht klaglos gestellt, weil dieser gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig ergangen sei und sich das Finanzamt damit die Möglichkeit offen gelassen habe, die Entscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers zu revidieren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. Juli 2002, 2000/14/0191, vom 22. November 2001, 98/15/0096, und vom 22. März 2000, 97/13/0239). Richtet sich eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, dann stellt die Erlassung eines Jahresumsatzsteuerbescheides, der den Zeitraum der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Umsatzsteuervorauszahlungen umfasst, somit ein Prozesshindernis dar, das im Falle seines Eintretens erst nach Beschwerdeerhebung zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu führen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 26. März 2003, 2001/13/0302). Dies gilt auch dann, wenn der Jahres-Umsatzsteuerbescheid eine gem § 200 Abs 1 BAO vorläufige Steuerfestsetzung beinhaltet; auch ein vorläufiger Jahres-Umsatzsteuerbescheid hat zur Folge, dass die vorangegangene Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs 1 VwGG und des § 34 Abs 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen.

Da durch die Erlassung des Jahres-Umsatzsteuerbescheides keine Klaglosstellung erfolgt ist, die nur in der formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgen könnte (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 306 ff), sondern die Beschwerde lediglich durch Ablauf des zeitlichen Wirkungsbereiches des angefochtenen Bescheides gegenstandslos wurde, liegt kein Fall des § 56 VwGG vor. Solcherart ist die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 58 VwGG zu treffen.

§ 58 Abs 2 VwGG idF 1997/I/88 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs 1 VwGG verankerte Grundsatz, wonach mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen grundsätzlich Kosten zuzusprechen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (vgl den hg Beschluss vom 22. Mai 2002, 2000/15/0212).

Im Hinblick auf die mangelnde Eindeutigkeit des fiktiven Ausganges des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren die Kostenersatzbegehren der Parteien daher abzuweisen.

Wien, am 16. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140117.X00

Im RIS seit

16.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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