RS OGH 1984/9/19 1Ob605/84, 9Ob43/08a, 2Ob7/10h, 8Ob16/14g, 5Ob131/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1984
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Norm

ABGB §1151 IB
ABGB §1167
ABGB §1168a
ABGB §1299 A3

Rechtssatz

Der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. Der Sachverständige haftet jedoch nicht, wenn das nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitete Gutachten in der Folge nicht standhält. Er muss aber den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen; dies insbesonders dann, wenn er weiß, dass der Auftraggeber sein weiteres Verhalten vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 605/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 605/84
    Veröff: SZ 57/140 = RdW 1985,72 (M M) = JBl 1985,625 (Iro)
  • 9 Ob 43/08a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 43/08a
    Beisatz: Hier: Haftung des Sachverständigen verneint. (T1)
  • 2 Ob 7/10h
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
    nur: Der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. (T2); Beisatz: Hier: Überprüfung einer Sommerrodelbahn auf ihren „ordnungsgemäßen, sicheren Zustand“. (T3)
  • 8 Ob 16/14g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 16/14g
    Auch; Beisatz: Der Sachverständige haftet grundsätzlich nicht, wenn das von ihm erstattete Gutachten den Regeln der Wissenschaft entspricht. Im Allgemeinen hat der Besteller aus dem mit dem Sachverständigen geschlossenen Vertrag keinen Anspruch auf ein bestimmtes, von ihm einzig als „richtig“ akzeptiertes Ergebnis des Gutachtens (hier: auf Übereinstimmung eines Bewertungsgutachtens mit einem früher eingeholten Gutachten). (T4)
  • 5 Ob 131/16z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 131/16z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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