Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Die Übermittlung einer inhaltlich unrichtigen Schadensanzeige an eine Versicherungsanstalt mit dem Ziel, solcherart durch Täuschung über Tatsachen eine Versicherungsleistung zu erlangen, ist bereits eine deliktstypische Ausführungshandlung (und damit Versuch), auch wenn zur Deliktsvollendung noch weitere Ausführungshandlungen notwendig gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090467Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014