Norm
ABGB §905 IBRechtssatz
Wird die betriebene Forderung in Fremdwährung angegeben und dabei auf die Ersetzungsbefugnis hingewiesen, gleichzeitig aber die Höhe des in österreichischen Schillingen zu zahlenden Betrages angeführt, ist bei der Höhe der in Schillingwährung hereinzubringenden Forderung zu präzisieren, daß es sich hiebei um eine Maximalforderung handelt, daß also die umzurechnende Schillingforderung dem Exekutionsantrag entsprechend limitiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011