Norm
ZPO §412Rechtssatz
Durch die Anführung des Verfahrensrechts neben dem materiellen Recht in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist gewährleistet, dass nicht nur das Verfahrensrecht auch im Zulassungsbereich weiterentwickelt und konkreter ausgelegt werden kann, sondern auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den OGH unterliegen und damit die Einzelfallgerechtigkeit hinreichend gewahrt bleibt. Erhebliche Bedeutung kommt einer Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört (im Rahmen der gesetzlichen Einschränkungen) auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041365Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018