RS OGH 1984/9/19 1Ob630/84 (1Ob631/84), 1Ob716/84, 1Ob638/86, 4Ob286/98g, 8ObA61/03h

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Veröffentlicht am 19.09.1984
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Norm

ZustG §16 Abs1

Rechtssatz

Die Worte ".... darf .... zugestellt werden ...." bedeuten kein Ermessen und geben dem Zusteller insbesondere keine Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzzustellung und Hinterlegung. Vielmehr ist an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zuzustellen, wenn der Empfänger dort seinen reglmäßigen Aufenthalt hat und nicht angetroffen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083893

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0010OB00630_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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