Norm
ZustG §16 Abs1Rechtssatz
Die Worte ".... darf .... zugestellt werden ...." bedeuten kein Ermessen und geben dem Zusteller insbesondere keine Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzzustellung und Hinterlegung. Vielmehr ist an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zuzustellen, wenn der Empfänger dort seinen reglmäßigen Aufenthalt hat und nicht angetroffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083893Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0010OB00630_8400000_002