Norm
StGB §223Rechtssatz
Ist jemand bereits zur Zeit der Herstellung der Urkunde ausdrücklich oder konkludent ermächtigt, einen anderen in der Abgabe der Erklärung und der Leistung der Unterschrift zu vertreten und unterfertigt er in Ausübung der ihm erteilten Vollmacht mit dem Namen des anderen, so entsteht eine echte Urkunde, sofern nicht eigenhändige Unterfertigung erforderlich ist und nicht die Zeichnung mit fremden Namen eine Identitätstäuschung bezweckt (vgl Kienapfel in WK, RN 162 ff zu § 223 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095456Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014