Norm
BAG §20 Abs5Rechtssatz
§ 20 Abs 5 BAG hat lediglich den Zweck, den Lehrling nach Möglichkeit vor einem Zeitverlust zu schützen, wenn er im berechtigten Vertrauen auf das rechtsgültige Bestehen des Lehrvertrages in ein nichtiges Lehrverhältnis Zeit investiert hat; eine diesbezügliche Anrechnung bewirkt aber keine nachträgliche Sanierung des gesetzwidrigen Lehrverhältnisses und verleiht insbesondere auch dem angerechneten Zeitraum keinesfalls die rechtliche Qualität einer "Lehrzeit".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015