Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen Nötigung einerseits und abgenötigtem Verhalten sowie dadurch herbeigeführtem Schadenseintritt andererseits ist gerade bei der Erpressung durchaus typisch, für die Frage der Ausführungsnähe aber ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090168Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0090OS00114_8400000_001