RS OGH 1984/9/25 9Os114/84

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Veröffentlicht am 25.09.1984
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Norm

StGB §15 B3
StGB §144

Rechtssatz

Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen Nötigung einerseits und abgenötigtem Verhalten sowie dadurch herbeigeführtem Schadenseintritt andererseits ist gerade bei der Erpressung durchaus typisch, für die Frage der Ausführungsnähe aber ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090168

Dokumentnummer

JJR_19840925_OGH0002_0090OS00114_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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