Rechtssatz
Der Verstoß gegen ein ausländisches Verbotsgesetz ist dem Verstoß gegen ein inländisches Verbot im Sinne des § 879 ABGB nicht gleichzuhalten, es sein denn, es liegt ein entsprechender Inlandsbezug vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016848Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013