Norm
ABGB §877Rechtssatz
Bei Nichtigkeit des Lehrvertrags bemißt sich der Kondiktionsanspruch des Lehrlings für die erbrachten Dienstleistungen dann nach der Lehrlingsentschädigung , wenn er wirklich als Lehrling verwendet und demgemäß nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen wurde , wie sie dem Berufsbild im jeweils in Betracht kommenden Lehrjahr entsprechen . Wurde er hingegen zumindest überwiegend zu reiner Hilfsarbeitertätigkeit herangezogen , so hat er Anspruch auf den ortsüblichen , zumindest aber auf den kollektivvertraglichen Lohn eines ( jugendlichen ) Hilfsarbeiters .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016339Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015