Norm
BAG §6 Abs6Rechtssatz
Bei Bemessung der Lehrlingsentschädigung ist nicht nur der Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses, sondern darüber auch der Umstand zu berücksichtigen, daß der Lehrling gerade am Beginn seiner Lehrzeit erst allmählich nützlich und erfolgreich eingesetzt und tätig werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052819Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0040OB00067_8300000_004