Norm
StGB §133 D2Rechtssatz
Die Möglichkeit eines Geschädigten, im Wege eines gerichtlichen Verfahrens später wieder zu seinem Gut zu gelangen, schließt ein vorangegangenes Handeln des Täters mit Bereicherungsvorsatz keineswegs aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094278Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0090OS00116_8400000_001