Norm
StGB §32Rechtssatz
Im Rahmen ihrer tatbezogenen und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) ist gerade bei Tätern, die dadurch erstmals das Übel eines empfindlichen Freiheitsentzuges zu verspüren bekommen, bei der Strafbemessung auch auf die Zielsetzungen des Vollzuges von Freiheitsstrafen (§ 20 Abs 1 StVG) besonders Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0087527Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0100OS00145_8400000_001