RS OGH 1984/9/27 6Ob815/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1984
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Norm

StVO §52 lita Z1
StVO §54 Abs2

Rechtssatz

Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" zwanglos dahin verstehen, daß damit der Verkehr nicht nur für die Anrainer, sondern auch für deren Besucher, Gäste, Lieferanten etc gestattet wird. Zwischen den Zusätzen "Anlieger frei" oder "Frei für Anlieger" einerseits und "Anliegerverkehr frei" andererseits ist nicht zu unterscheiden. In beiden Fällen ist das Befahren der Straße nicht bloß durch Anlieger, sondern auch der Verkehr mit den Anliegern zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 815/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 815/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075268

Dokumentnummer

JJR_19840927_OGH0002_0060OB00815_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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