RS OGH 1984/9/27 6Ob815/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1984
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Norm

StVO §52 lita Z1
StVO §54 Abs2

Rechtssatz

Der Wortlaut "Ausgenommen Fahrzeuge für die Anrainer" auf einer Zusatztafel zum Fahrverbot ist nicht eindeutig und leicht verständlich; eine mehrfache Auslegung des Sinnes dieser Zusatztafel ist möglich.

VwGH vom 17.02.1966, Z 1768/65; Veröff: ZVR 1966/325 S 320

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 815/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 815/83
    Vgl auch; Beisatz: Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" zwanglos dahin verstehen, daß damit der Verkehr nicht nur für die Anrainer, sondern auch für deren Besucher, Gäste, Lieferanten etc gestattet wird. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075263

Dokumentnummer

JJR_19840927_OGH0002_0060OB00815_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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