Norm
FinStrG §19 Abs3Rechtssatz
Für den Rechtsbegriff des gemeinen Wertes ist - im Sinn des § 10 Abs 2 Bewertungsgesetz - jener Preis bestimmend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wobei alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch ungewöhnliche persönliche Verhältnisse, wie etwa Spitzenpreise oder Liebhaberpreise, außer Betracht zu bleiben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086317Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0120OS00035_8400000_003