Norm
AußStrG §9 J1Rechtssatz
Soweit dem Kommanditisten die ihn interessierenden Tatumstände bereits positiv bekannt sind und er auch für sein weiteres Vorgehen auf Belegeinsicht verzichten kann, fehlte ihm jedes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Rechte nach § 166 HGB. Der Abgang jedes schutzwürdigen Interesses ist aber auch insoweit anzunehmen, als die mit der Durchsetzung des Anspruches nach § 166 HGB erreichbaren Tatsachenkenntnisse nicht oder nicht mehr Grundlage für eine Rechtsausübung des Kommanditisten sein könnte, (etwa zufolge unanfechtbarer Bindung an eigene Erklärungen oder Gesellschafterbeschlüsse, Verlust der Gesellschaftserstellung und ähnliches).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006843Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00002_8200000_001