Norm
ZPO §1 AaRechtssatz
Wenn die anstelle des ursprünglich Beklagten tretenden Partei mit dem Kläger ident ist, führt dies dazu, dass dem im Zivilprozess herrschenden Grundsatz des Zweiparteiensystems, nach welchem sich zwei voneinander verschiedene Rechtssubjekte gegenüberstehen müssen, nicht mehr entsprochen wird. Dieser Mangel kommt in seiner Bedeutung dem Fehlen der Parteifähigkeit gleich und hindert die Fortsetzung des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016