Norm
RpflG §14 Z2Rechtssatz
In den durch § 14 Z 2 RpflG umschriebenen Wirkungskreis fällt auch die Erledigung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, wenn das erstinstanzliche Entscheidungsorgan nicht im Einzelfall eine mündliche Verhandlung für erforderlich erachtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036644Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00650_8400000_001