Norm
ABGB §1299 BRechtssatz
Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SorgfaltsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0038202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019