RS OGH 1984/10/2 5Ob590/84, 1ob93/00h, 6Ob84/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1984
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Norm

ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1299 G

Rechtssatz

Bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten als Betreiberin eines Campingplatzes trifft die beklagte Gemeinde jedenfalls gegenüber dem Kläger als ihrem Mieter die höhere Diligenzpflicht nach § 1299 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 590/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 590/84
    Veröff: JBl 1986,313
  • 1 Ob 93/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
    Beisatz: Bei der Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung der Betreiber des Campingplatzes ist davon auszugehen, dass diese Schutz- und Sorgfaltspflichten als unselbständige Nebenpflichten aus dem Campingvertrag treffen. (T1); Beisatz: Da die Betreiber des Campingplatzes (als Kapitalgesellschaft bzw Handelsgesellschaften) zudem (Vollkaufleute) Kaufleute sind, werden sie vom gleichen Haftungsmaßstab auch § 347 HGB zufolge getroffen. Maßstab ist daher die Sorgfalt des durchschnittlichen Fachmanns des jeweiligen Fachgebiets. (T2)
  • 6 Ob 84/21b
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 84/21b
    Vgl; Beisatz: Hier: Stadt als Betreiberin eines Kindergartens. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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