RS OGH 1984/10/2 5Ob32/84, 8Ob687/89, 8Ob667/90, 7Ob251/03t, 5Ob173/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1984
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Norm

ABGB §372 Ic
WEG 2002 §2 Abs6
WEG 2002 §37 Abs5

Rechtssatz

Es ist gerechtfertigt, die publizianische Klage, die nach ständiger Rechtsprechung dem schon im Besitz der Bestandsache befindlichen Bestandnehmer zuerkannt wird, den Wohnungseigentümern (oder Wohnungseigentumsbewerbern), denen Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen der auf der Liegenschaft errichteten Garagen eingeräumt werden, zuzubilligen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 32/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 32/84
    Veröff: JBl 1985,492 = MietSlg 36/30
  • 8 Ob 687/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 8 Ob 687/89
    Beisatz: Hier: Jagdpacht. (T1) nur: Die publizianische Klage, die nach ständiger Rechtsprechung dem schon im Besitz der Bestandsache befindlichen Bestandnehmer zuerkannt wird. (T2); Veröff: JBl 1991,787
  • 8 Ob 667/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 667/90
    nur T2; Beis wie T1
  • 7 Ob 251/03t
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 251/03t
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/143
  • 5 Ob 173/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 173/08i
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Dieser Schutz könnte sich aber nur auf die den Klägern übergebenen Wohnungen beziehen, nicht aber auf die zur Wohnung des Beklagten gehörende Gartenfläche. Einer publizianischen Klage der beiden Wohnungseigentumsbewerber stünde der „bessere" Besitz des Beklagten entgegen. (T3); Beisatz: Hier: Klage von Wohnungseigentumsbewerbern gegen einen anderen Wohnungseigentumsbewerber, der auf der ihm zugeordneten Gartenfläche eine Holzhütte eigenmächtig errichtet hat. (T4); Veröff: SZ 2008/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010966

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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