Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Der Abschluß und die Aufkündigung von Mietverträgen über vom Nutzungsrecht der Gemeinschaft umfaßte Stellplätze mit nicht der Gemeinschaft angehörenden Dritten zu ortsüblichen Bedingungen sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, zu deren Vornahme der Hausverwalter legitimiert ist. Die Bestimmungen des § 14 Abs 1 Z 7 und 8 WEG 1975 sind sinngemäß anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013434Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00032_8400000_003