RS OGH 1984/10/2 5Ob32/84, 5Ob230/97b

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Veröffentlicht am 02.10.1984
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Norm

ABGB §833 B1
WEG §14

Rechtssatz

Der Abschluß und die Aufkündigung von Mietverträgen über vom Nutzungsrecht der Gemeinschaft umfaßte Stellplätze mit nicht der Gemeinschaft angehörenden Dritten zu ortsüblichen Bedingungen sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, zu deren Vornahme der Hausverwalter legitimiert ist. Die Bestimmungen des § 14 Abs 1 Z 7 und 8 WEG 1975 sind sinngemäß anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 32/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 32/84
    Veröff: JBl 1985,492 = MietSlg 36619/30
  • 5 Ob 230/97b
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 230/97b
    Auch; nur: Der Abschluß und die Aufkündigung von Mietverträgen über vom Nutzungsrecht der Gemeinschaft umfaßte Stellplätze mit nicht der Gemeinschaft angehörenden Dritten zu ortsüblichen Bedingungen sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013434

Dokumentnummer

JJR_19841002_OGH0002_0050OB00032_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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