Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Wird eine von vornherein unmögliche Beweiserhebung - hier: flüchtiger, von den Sicherheitsbehörden nicht ausforschbarer Zeuge - beantragt, mangelt es an einer prozessordnungsgemäßen Antragstellung, weshalb die allein darauf gestützte Verfahrensrüge gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014