Norm
JN §31aRechtssatz
Das Gericht an das gemäß § 31a JN (rechtskräftig) überwiesen wurde, ist wie zB im Falle einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder § 44 JN an den Übertragungsbeschluß gebunden und kann dessen Richtigkeit nicht überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046141Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016