Norm
EO §65 BRechtssatz
Die Legitimation eines Rechtsmittelwerbers bestimmt sich nur nach der ihm vom Gesetz eingeräumten Funktion im Verfahren und ist von der Beschwer zu unterscheiden, die angibt, ob die konkret als Rechtsmittelwerber auftretende Person durch die Entscheidung in ihrer Rechtsstellung im Verfahren betroffen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002234Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015