Norm
StVO §89 Abs1Rechtssatz
Die Kennzeichnungspflicht trifft nach dem ersten Hauptsatz des § 89 Abs 1 StVO die "Verfügungsberechtigten". Als solche kommen insbesondere jene Personen in Betracht, von denen erwartet werden kann, daß sie den Gegenstand ihrer Ingerenz als Verkehrshindernis kenntlich machen können. (hier: gefährliches Abstellen eines gelieferten Containers; Haftung des Lieferanten und des Empfängers wegen mangelnder Kennzeichnung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075515Dokumentnummer
JJR_19841004_OGH0002_0080OB00059_8400000_001