Norm
StGB §34 Z18Rechtssatz
Kein Milderungsgrund angesichts des Umstandes, dass das (zugunsten der Angeklagten) wiederaufgenommene Verfahren abermals zu einem (gleichlautenden) Schuldspruch führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091632Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009