RS OGH 1984/10/4 8Ob59/84

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Veröffentlicht am 04.10.1984
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Norm

StVO §89 Abs1

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 89 Abs 1 StVO geht eindeutig hervor, daß die Kennzeichnung von Gegenständen gemäß dem ersten Satz der zitierten Bestimmung, auch wenn sie mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder allenfalls durch eine sonstige Beleuchtung erkennbar sind, nur dann unterbleiben darf, wenn sie am Straßenrand so gelagert werden, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075518

Dokumentnummer

JJR_19841004_OGH0002_0080OB00059_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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