Norm
ABGB §915Rechtssatz
Bedient hat sich einer undeutlichen Äußerung derjenige, der sie in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte und daher auch die Möglichkeit hatte, deutliche Formulierungen zu wählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015