Norm
AHG §1 Cd14Rechtssatz
Hauptziel des LMG ist der notwendige Schutz des Konsumenten vor gesundheitlicher Gefährdung und vor Irreführung. Diesem Zweck dient insbesondere die Überwachung des Verkehrs mit den durch das LMG erfaßten Waren durch Aufsichtsorgane. Soweit solche für den Bund handelnde Organe hoheitliche Verfügungen treffen, dienen die Grenzen der sie dazu ermächtigenden Normen des LMG aber auch dem Schutz der Rechtssphäre dessen, der Lebensmittel in Verkehrs bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0049984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018