RS OGH 1984/10/8 1Ob641/84, 2Ob564/87, 7Ob606/93, 2Ob503/95, 6Ob7/02a, 7Ob309/03x, 2Ob124/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1984
beobachten
merken

Norm

JN §28
Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art2

Rechtssatz

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl 1962/125 enthält, wie die meisten Anerkennungsverträge und Vollstreckungsverträge, nur Beurteilungsregeln, aber keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen. Die Beurteilungsregeln wenden sich nur an das Zweitgericht, das prüfen muß, ob die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach den Vorschriften des Vertrages derart gegeben war, daß die Entscheidung auch im Zweitstaat geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 641/84
    Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 641/84
    Veröff: SZ 57/151 = ZfRV 1985,127 (Hoyer) = RdW 1985,340 = RZ 1985/17 S 68 = IPRax 1985,295 (Matscher) = IPRE 2/206
  • 2 Ob 564/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 2 Ob 564/87
    nur: Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl 1962/125 enthält, wie die meisten Anerkennungsverträge und Vollstreckungsverträge, nur Beurteilungsregeln, aber keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen. (T1) Veröff: SZ 60/164 = EvBl 1988/33 S 212
  • 7 Ob 606/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 7 Ob 606/93
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Art 8 dieses Vertrages. (T2) Veröff: SZ 66/183
  • 2 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 2 Ob 503/95
    Vgl auch; Beisatz: Aus Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen läßt sich eine Eingrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht ableiten. (T3) Veröff: SZ 68/19
  • 6 Ob 7/02a
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 7/02a
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/65
  • 7 Ob 309/03x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 309/03x
    nur: Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen. (T4)
  • 2 Ob 124/18a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 124/18a
    Beisatz: Der Vertrag enthält auch keine Regeln, die eine Beschränkung des Verlassenschaftsverfahrens iSd Art 12 EuErbVO ermöglichen. (T5); Veröff: SZ 2019/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten