Norm
JN §28Rechtssatz
Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl 1962/125 enthält, wie die meisten Anerkennungsverträge und Vollstreckungsverträge, nur Beurteilungsregeln, aber keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen. Die Beurteilungsregeln wenden sich nur an das Zweitgericht, das prüfen muß, ob die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach den Vorschriften des Vertrages derart gegeben war, daß die Entscheidung auch im Zweitstaat geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046088Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021