RS OGH 1984/10/8 1Ob577/84, 2Ob515/84, 3Ob2035/96b, 7Ob126/09v, 7Ob5/13f, 7Ob222/13t, 7Ob105/16s, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1984
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Norm

HGB §429
CMR Art17 Abs4 litc
CMR Art41 Abs1

Rechtssatz

Die Parteien des Frachtvertrages können nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist. Unterlässt der Frachtführer dann eine solche ihm vertraglich obliegende Überprüfung und tritt dadurch ein Schaden am Gut sein, ist dies von ihm zu vertreten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 577/84
    Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 577/84
    Veröff: SZ 57/150 = VersR 1985,795
  • 2 Ob 515/84
    Entscheidungstext OGH 18.12.1984 2 Ob 515/84
    nur: Die Parteien des Frachtvertrages können nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist. (T1) Veröff: SZ 57/205
  • 3 Ob 2035/96b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 2035/96b
    nur T1
  • 7 Ob 126/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 126/09v
    Auch; Beisatz: Jeder Frachtführer hat daher unter dem Gesichtspunkt der Obhutspflicht, die ihm gebietet, die ordnungsgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Transports zu gewährleisten, die Verpflichtung zum Schutz des fremden Eigentums vor jeder Beschädigung während der Beförderung. Daraus ergibt sich, dass er jedenfalls immer dann, wenn er (oder seine Beförderungsgehilfen) vor Beginn oder während der Beförderung Schadensquellen (sei es Lade- aber auch Verpackungsfehler des Absenders) feststellt, oder solche offenkundig sind, für deren Beseitigung Sorge tragen oder weitere Weisungen einholen muss. (T2)
  • 7 Ob 5/13f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/13f
    Vgl auch
  • 7 Ob 222/13t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 222/13t
    Auch
  • 7 Ob 105/16s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 105/16s
    Auch
  • 7 Ob 160/17f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 160/17f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062529

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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