Norm
HGB §429Rechtssatz
Die Parteien des Frachtvertrages können nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist. Unterlässt der Frachtführer dann eine solche ihm vertraglich obliegende Überprüfung und tritt dadurch ein Schaden am Gut sein, ist dies von ihm zu vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017