RS OGH 1984/10/8 1Ob577/84, 3Ob547/85, 1Ob675/86, 1Ob663/87, 3Ob2035/96b, 3Ob166/04i, 7Ob182/08b, 7O

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Veröffentlicht am 08.10.1984
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Norm

CMR Art17 Abs4 litc

Rechtssatz

Der Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes ist auf das Verladen durch den Absender, für das der Frachtführer, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht haftet, auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Übernahme des Gutes als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung während der Fahrt eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0073865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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