Norm
StGB §125Rechtssatz
Die durch eine dauernde Sachentziehung begangene Rechtsgutverletzung prävaliert gegenüber einer nicht darüber hinausgehenden Beeinträchtigung desselben Rechtsgutes durch die folgende Beschädigung oder Vernichtung der entzogenen Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093239Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0100OS00108_8400000_001