Norm
KSchG §3Rechtssatz
Die rechtspolitische Begründung für die Gewährung eines Rücktrittsrechtes bei "Haustürgeschäften" liegt darin, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß der Käufer (Verbraucher) dem Verhandlungsgeschick des Verkäufers (Unternehmers) und seinen allenfalls unseriösen Verkaufsmethoden nicht gewachsen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079387Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00521_8400000_005