Norm
KSchG §3Rechtssatz
Da der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 3 Z 1 KSchG auf das "Anbahnen" durch den Verbraucher selbst abstellt und von der Erwartung ausgeht, daß es sich hiebei um einen Fall handelt, bei dem typischerweise eine Überrumpelungsgefahr ausgeschlossen ist, ist es unerheblich, ob der Verbraucher, sofern er die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat, bei den nachfolgenden, zum Geschäftsabschluß führenden Verhandlungen einer Beeinflussung durch den Unternehmer ausgesetzt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065428Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00521_8400000_004