Norm
StVO §19 Abs4 BIVaRechtssatz
Ein Fahrzeuglenker, der sich auf einer durch das Vorschriftszeichen "Halt" abgewerteten Straße dem Kreuzungsbereich mit einer vorrangigen Straße nähert, in den eine weitere, durch das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" abgewertete Straße einmündet, hat keinen Vorrang gegenüber dem Verkehr auf der letztgenannten Straße (2 Ob 136/77).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0074356Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0020OB00056_8400000_001