Norm
MRG §20 Abs2Rechtssatz
Das Wesen der Mietzinsreserve liegt darin, daß diese nicht ein (von der allgemeinen Regel, daß Früchte und Erträgnisse einer Sache ihren Eigentümern zufallen, ausgenommenes) Sondervermögen, sondern eine bloße Rechnungsgröße als Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070634Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0050OB00024_8400000_002