Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Alle Personen, die gewerbsmäßig die Lagerung oder Beförderung von Sachen betreiben, haben schon auf Grund der Ausübung dieses Gewerbebetriebs, ohne daß Vertragsbeziehungen vorzulegen brauchen, hinsichtlich des in ihre Obhut gelangten fremden Eigentums eine Fürsorgepflicht, deren schuldhafte Verletzung eine unerlaubte Handlung darstellt. Sind auf Grund desselben Sachverhalts gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer wegen Verluste oder Beschädigung des ihnen anvertrauten Gutes Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung gegeben, so folgt die Verjährung für jeden dieser Ansprüche seinen besonderen Bestimmungen. Die für Vertragsansprüche geltende Vorschrift des § 414 HGB findet auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung keine Anwendung, es sei denn, daß insoweit eine abgekürzte Verjährung besonders vereinbart wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034263Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0020OB00606_8400000_002