RS OGH 1984/10/9 2Ob606/84, 5Ob568/85, 6Ob698/89, 7Ob698/89, 2Ob28/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1984
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Norm

ABGB §1489 I
HGB §414

Rechtssatz

Alle Personen, die gewerbsmäßig die Lagerung oder Beförderung von Sachen betreiben, haben schon auf Grund der Ausübung dieses Gewerbebetriebs, ohne daß Vertragsbeziehungen vorzulegen brauchen, hinsichtlich des in ihre Obhut gelangten fremden Eigentums eine Fürsorgepflicht, deren schuldhafte Verletzung eine unerlaubte Handlung darstellt. Sind auf Grund desselben Sachverhalts gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer wegen Verluste oder Beschädigung des ihnen anvertrauten Gutes Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung gegeben, so folgt die Verjährung für jeden dieser Ansprüche seinen besonderen Bestimmungen. Die für Vertragsansprüche geltende Vorschrift des § 414 HGB findet auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung keine Anwendung, es sei denn, daß insoweit eine abgekürzte Verjährung besonders vereinbart wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 606/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 2 Ob 606/84
    Veröff: RdW 1985,244 = ZVR 1985/86 S 148 = JBl 1986,248; hiezu kritisch Huber JBl 1986,227
  • 5 Ob 568/85
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 568/85
    Veröff: JBl 1986,793 (kritisch Huber) = RdW 1986,367 = SZ 59/147
  • 6 Ob 698/89
    Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 698/89
    Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber selbst Eigentümer des in Verlust geratenen oder beschädigten Gutes ist. Für den außervertraglichen Ersatzanspruch gilt § 1298 ABGB nicht; der Schädiger hat für das Verschulden seiner Gehilfen (Leute) nur nach Maßgabe des § 1315 ABGB einzustehen. (T1) Veröff: RdW 1990,112 = EvBl 1990/62 S 277
  • 7 Ob 698/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 698/89
    nur: Die für Vertragsansprüche geltende Vorschrift des § 414 HGB findet auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung keine Anwendung, es sei denn, daß insoweit eine abgekürzte Verjährung besonders vereinbart wird. (T2) Veröff: JBl 1990,528 = VersR 1990,1259
  • 2 Ob 28/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 2 Ob 28/93
    nur T2; Veröff: EvBl 1994/44 S 199 = JBl 1994,44 (Kerschner)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034263

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0020OB00606_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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