Norm
IPRG §46Rechtssatz
Was den allfälligen Ersatzanspruch des freiwilligen Drittzahlers anlangt, ergibt sich aus § 46 Abs 2 zweiter Halbsatz IPRG, daß dieser Ersatzanspruch demselben Recht untersteht, das für die getilgte Schuld maßgebend war (hier daher dem Schweizer Recht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077456Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00048_8400000_005